Vorsorgevollmacht und Bankgeschäfte

Vorsorgevollmacht und Bankgeschäfte

Das LG Detmold hatte sich mit seinem Urteil vom 14.01.2015 (Az. 10 S 110/14) mit der Frage zu befassen, ob Banken und Sparkassen an die Weisung eines Bevollmächtigten gebunden sind, wenn dieser zwar eine Vollmacht des Kontoinhabers vorlegt, durch die er ermächtigt wurde den Vollmachtgeber/Kontoinhaber in allen vermögensrechtlichen Fragen zu vertreten, aber zugunsten des Bevollmächtigten keine Bankvollmacht vorhanden ist.

Das LG Detmold entschied hierzu, dass die gesonderte Errichtung einer Bankvollmacht nicht erforderlich sei. Eine Vollmacht „in allen Vermögensangelegenheiten“ berechtigt den Bevollmächtigten über Verfügungen über ein Bankkonto des Vollmachtgebers.

Wird ein durch den Bevollmächtigten der Bank erteilter Auftrag trotz Vorlage der Vollmacht nicht oder verzögert ausgeführt, haftet die Bank für den hierdurch entstanden Schaden.

Zu dem durch die Bank zu erstattenden Schaden zählen auch die Kosten eines Rechtsanwalts, dessen Hilfe sich der Bevollmächtigte bedienen muss.