Ärztlich verordneter Cannabiskonsum und Fahrerlaubnis

Ärztlich verordneter Cannabiskonsum und Fahrerlaubnis

Seit dem 06.03.2017 wurde Cannabiskonsum als Therapiealternative durch das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften aufgenommen. Der § 19 Abs. 2a BtMG erlaubt nunmehr Anbau und Vertrieb von Cannabis zu medizinischen Zwecken. Die Erkrankten haben sogar einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Versorgung mit Cannabis (§ 31 Abs. 6 SGB V).

Es stellt sich nunmehr die Frage, welche Folgen der Cannabiskonsum für die strafrechtliche bzw. fahrerlaubnisrechtliche Betrachtung hat. Und darf ein Patient weiterhin ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen?

Der Konsum von Cannabis kann die Straftatbestände Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c, Abs. 1 Nr.1 Litt. a StGB) erfüllen. Zudem kommt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG in Betracht.

Die Aufnahme von Cannabis als Therapiealternative führt bei den beiden Straftatbeständen zu keiner Änderung. Sind Ausfallerscheinungen festzustellen, so werden auch künftig die Voraussetzungen der Straftatbestände erfüllt.

Anders ist es bei der Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG. Hier ist im Satz 3 aufgeführt, dass die Ordnungswidrigkeit entfällt, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Wesentlich spannender ist die Frage, ob bei ärztlich verordnetem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis entzogen werden darf. Diese Frage wurde bisher nicht abschließend geklärt. Dies hängt damit zusammen, dass die Aufnahme von Cannabis als Therapiealternative aus juristischer Sicht erst vor kurzem erfolgt ist.

Die Regelungen des § 14 Abs. 1 S. 3 FeV, wonach eine MPU zur Bestätigung der Fahreignung gefordert wird, dürfte nicht einschlägig sein. Hier handelt es sich um Fälle, bei denen der Konsummissbrauch geahndet wird.

Die Behörde müsste demnach gem. § 11 Abs. 2 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen können. Dabei gilt es zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Fahreignung möglich ist. Zu diesem Thema gibt es derzeit keine Entscheidungen.

Entschieden wurde hingegen mehrfach, dass ein illegaler Beikonsum zum Verlust der Fahreignung führt und damit die Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. nicht zu erteilen ist (Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 31.1.2017 – Az.: 10 S 1503/16). Diese Entscheidungen sind überzeugend. So gibt es keine Gründe die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen, wenn der Betroffene über die ärztliche Anordnung hinaus Cannabis konsummiert.

Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema Cannabiskonsum haben, so können Sie sich gerne an die Kanzeli Zipper § Partner wenden. Wir beraten und betreuen Sie im Rahmen eines strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens.