Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl mittels Abfangens des Schlüsselsignals

Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl mittels Abfangens des Schlüsselsignals

Wird ein Fahrzeug oder Gegenstände aus dem Fahrzeug durch sogenanntes Relay Attack oder Jamming, also mittel Abfangen des Schlüsselsignals, entwendet, stellt sich die Frage, ob der Versicherungsschutz der Hausrat- oder der Kaskoversicherung greift. Dieses Themengebiet ist derzeit noch nicht vollständig geklärt, es gibt allerdings erste Urteile hierüber, die viele Verbraucher nicht unbedingt aufatmen lassen.

Zunächst soll kurz erläutert werden, was unter Jamming und Relay Attack zu verstehen ist.

Das Jamming bedeutet das Abschirmen des Schlüsselsignals zum Verschließen des Fahrzeugs. Das Signal wird gestört, sodass die Türen nicht verriegelt werden. So haben die Diebe ein leichtes Spiel das Fahrzeug sodann zu öffnen, die Gegenstände herauszunehmen oder das Fahrzeug insgesamt zu entwenden.

Bei dem Relay Attack wird das Schlüsselsignal verstärkt, sodass das Fahrzeug geöffnet und entwendet werden kann, wenn es vor der Haustür steht und der Schlüssel sich im Haus befindet. Mit Hilfe einer Relay-Box wird dem Fahrzeug suggeriert, dass sich der Schlüssel in der Nähe befindet, sodass das Fahrzeug entriegelt und der Motor gestartet werden kann.

Da mittlerweile nahezu jeder Fahrzeughersteller die funkgesteuerte Schließfunktion anbietet und die Fahrzeuge mit der besseren Ausstattung diese Technik ohne Aufpreis beinhalten, wird ein Diebstahl mit Hilfe von Jamming oder Relay Attack immer attraktiver.

Den Versicherungen ist der vergleichsweise einfache Weg ein Fahrzeug „aufzubrechen“ ein Dorn im Auge. Diese haben daher bereits mehrfach die Zahlung abgelehnt mit der Folge, dass sich Gerichte damit zu beschäftigen haben. Inzwischen gibt es die Ersten Urteile, wobei diese nicht positiv für die Versicherungsnehmer ausgefallen sind.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat erst Mitte Februar 2019 (Az.: 32 C 2803/18) entschieden, dass die Hausratversicherung nicht für Gegenstände aus dem Fahrzeug aufzukommen hat, wenn das Fahrzeug durch das Abfangen des Schlüsselsignals geöffnet wird. Aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen ergebe sich, dass in ein Fahrzeug eingebrochen werden muss, nachdem dieses zuvor ordnungsgemäß verschlossen wurde. Regelmäßig kann der Versicherungsnehmer nicht nachweisen, dass das Fahrzeug durch Abfangen des Funksignals geöffnet wurde. Es bestehe kein Versicherungsschutz, da der Versicherungsnehmer Beweispflichtig ist und dem Nachweis nicht nachkommen kann.

Aus dem Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Versicherungsschutz bestehen bleibt, wenn  es dem Versicherungsnehmer gelingt nachzuweisen, dass das Fahrzeug oder Gegenstände aus dem Fahrzeug durch Relay Attack entwendet wurden.

Bei Jamming fehle es bereits an der Voraussetzung des ordnungsgemäßen Verschließens des Fahrzeugs.

Auch das Landgericht Berlin (Az. 23 S 32/14) hatte entschieden, dass die Hausratversicherung nicht eintrittspflichtig ist, wenn Gegenstände aus dem Fahrzeug durch das Jamming entwendet wurden.

Sind Sie Betroffener eines Diebstahls und haben Sie Probleme mit Ihrer Kasko- oder Hausratversicherung? Dann wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Zipper & Partner. Wir beraten Sie vollumfänglich und helfen Ihnen Ihre Ansprüche durchzusetzen.