Alkoholverbot für Fahranfänger

Alkoholverbot für Fahranfänger

Das Kammergericht in Berlin hat mit dem Beschluss vom 15.02.2016 (Az.: 3 Ws (B) 538/15 – 122 Ss 142/15) entschieden, dass ein Fahranfänger erst ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,2 ‰ bzw. einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,1 mg/l unter Wirkung eines alkoholischen Getränkes steht und erst ab Überschreitung dieser Konzentration ein Verstoß gegen § 24c StVG angenommen werden kann.

Dem Betroffenen wurde ein Verstoß gegen § 24c StVG vorgeworfen, nachdem bei diesem eine AAK von 0,05 mg/l festgestellt wurde.

Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot bzw. gegen die „0,0 ‰-Grenze“, wie sie in der Öffentlichkeit für Fahranfänger bezeichnet wird, liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Fahranfänger im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränkes steht.

Mit der Einführung des Alkoholverbots für die Fahranfänger hat der Gesetzgeber der wissenschaftlich belegten Erkenntnis Rechnung getragen, dass das bei Fahranfängern ohnehin schon hohe Unfallrisiko bereits durch geringe Mengen Alkohol weiter gesteigert wird. Beabsichtigt war das klare und verständliche Signal, dass Fahren und Trinken nicht zu vereinbaren sind.

Wann jedoch ein Fahranfänger unter Wirkung eines alkoholischen Getränkes anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Die Rechtsprechung zu diesem Themenbereich ist bisher sehr unterschiedlich ausgefallen. Die Grenzwerte wurden sehr unterschiedlich bewertet. Während das AG Herne mit seiner Entscheidung vom 17.12.2008 den Fahranfänger bei einer AAK von 0,13 mg/l freigesprochen hat, waren die meisten anderen Gerichte strenger.

Dabei scheint sich der Grenzwert von 0,2 ‰ BAK bzw. 0,1 mg/l AAK durchzusetzen. Dieser Grenzwert wurde auch vom Kammergericht Berlin als Untergrenze ebenfalls bestätigt. Das Gericht beschäftigte sich sehr intensiv mit dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und ging der Frage nach, welcher Sicherheitsabschlag zu beachten ist.

Abschließend geklärt ist die Bestimmung eines solchen untersten Grenzwertes nicht. Es gilt abzuwarten, ob weitere Gerichte der Einschätzung des KG Berlin folgen werden und ab welcher Untergrenze das Alkoholverbot tatsächlich durchgesetzt wird.

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