Alkoholabhängigkeit und Fahrerlaubnisentziehung

Alkoholabhängigkeit und Fahrerlaubnisentziehung

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat mit seiner Entscheidung vom 28.09.2016 (AZ.: 1 L 784/16.NW) festgestellt, dass die Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig ist, soweit eine bestehende Alkoholabhängigkeit festgestellt wird. Dabei käme es auch nicht darauf an, ob der Betroffene tatsächlich alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Dem ganzen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wurde von den Polizeibeamten zu Hause erheblich alkoholisiert aufgefunden. Dieser Sachverhalt wurde an die untere Verkehrsbehörde weitergegeben. Diese ordnete zur Klärung der Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens an. Der Gutachter kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Betroffene unter einer Alkoholabhängigkeit leidet. Daraufhin entzog die untere Verkehrsbehörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis. Es wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Gegen den angeordneten Sofortvollzug wehrte sich der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt.

Der Antrag des Betroffenen hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig war. Die untere Verkehrsbehörde sei zu Recht von der Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen. Der Grund hierfür lag in der festgestellten Alkoholabhängigkeit des Antragstellers. Der Betroffene gab an, dass er eine Woche lang täglich ca. 0,6 l Wodka und ca. 0,5 l Radler zu sich genommen habe. Aus diesem Grund könne von einer anhaltenden Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden. Zudem stellt das Gericht fest, dass die Fahrerlaubnisentziehung bei festgestellter Alkoholabhängigkeit auch nicht voraussetzt, dass der Betroffene alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen habe.

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