Fahrten unter Wirkung von Cannabis

Fahrten unter Wirkung von Cannabis

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist das Führen von Fahrzeugen unter Einwirkung von Cannabis nicht erlaubt. Im Gegensatz zum Alkoholkonsum hat der Gesetzgeber für den Konsum von Cannabis keine Grenze vorgegeben, bei welcher ein Fahrzeug geführt werden darf.

Die Rechtsprechung hat mit der Zeit einen Grenzwert für THC (Tetrahydrocannabinol) von 1,0 ng/ml bestimmt. Liegt der THC-Wert unterhalb des Grenzwertes, wird davon ausgegangen, dass der Fahrzeugführer nicht durch den Cannabiskonsum beeinträchtigt ist.

Wird der Grenzwert erreicht oder überschritten, so kann dem Fahrzeugführer allein daraus der Vorwurf eines sorgfaltswidrigen Verhaltens gemacht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 14.02.2017 bestätigt.

Dieser Vorwurf führt in der Regel zu einer Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße von EUR 500,00, zwei Punkten im Fahreignungsregister und einem Monat Fahrverbot geahndet wird. Zudem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Bei diesem Verfahren wehrte sich der Betroffene, welcher unter THC-Einfluss ein Fahrzeug geführt hatte. Die bei ihm festgestellte THC-Konzentration betrug 1,5 ng/ml. Der Betroffene machte keine Angaben und war der Ansicht, dass allein aufgrund der festgestellten THC-Konzentration nicht auf die Fahrlässigkeit geschlossen werden könne.

Der BGH hat die Ansicht des Betroffenen nicht bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts reiche allein die Überschreitung des Grenzwertes für das Begründen des fahrlässigen Handelns des Betroffenen aus. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Betroffene keine Auswirkungen des Cannabiskonsums mehr verspürt. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit ist bereits dann erfüllt, wenn der Betroffen zu der Erkenntnis gelangen kann, dass der THC-Grenzwert noch nicht unterschritten ist.

Im Einzelfall muss jedoch geprüft werden, ob Besonderheiten vorliegen, die den Betroffenen darauf vertrauen lassen konnten, dass er sich nicht sorgfaltswidrig verhalten hat. Das sei z.B. bei einem unbewussten Konsum der Fall.

Faktisch wird dem Betroffenen die Darlegungslast auferlegt, damit sich dieser entlasten kann. Dieser muss aktiv werden und dem Vorwurf des sorgfaltswidrigen Verhaltens entkräften. Wann dem Betroffenen das Widerlegen dieses Vorwurfs gelingt, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dabei empfiehlt es sich so früh wie möglich einen fachmännischen Rat eines Rechtsanwalts einzuholen.

Der Autor berät Sie gerne und erläutert Ihnen ausführlich und vollumfänglich welche Möglichkeiten und Erfolgsaussichten Sie haben.

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