Trunkenheit im Verkehr auf Inlineskates?

Trunkenheit im Verkehr auf Inlineskates?

Das Landgericht Landshut hat sich mit der Frage beschäftigt, ob der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB auf Inlineskates erfüllt werden kann. Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass dies nicht möglich ist.

Dem ganzen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Gegen den Beschuldigten wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, nachdem dieser deutlich alkoholisiert mit Inlineskates die Fahrbahn einer Straße genutzt hatte. Die Staatsanwaltschaft hatte den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Das Amtsgericht Landshut lehnte den Erlass des Strafbefehls ab. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin die sofortige Beschwerde eingelegt. Nun hatte das Landgericht Landshut zu entscheiden, ob der Straftatbestand des § 316 StGB erfüllt war.

Das Landgericht Landshut (Beschluss vom 09.02.2016 – Az.: 6 Qs 281/15) stellte fest, dass eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen einer Trunkenheit im Verkehr nicht vorlag. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass im Gegensatz zu einem Fahrrad das Fahren mit Inlineskates die Voraussetzung „Führen eines Fahrzeugs“ nicht erfüllt wird.

Eine Definition des Begriffs „Fahrzeug“ lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Aus der Rechtsprechung hat sich eine Definition des Begriffs als „zur Fortbewegung geeignete bewegliche Gegenstände, die üblicherweise dem Transport von Gütern oder Personen dienen“ herausgestellt. Nach einer Ansicht sind die Voraussetzungen im Falle eines Inlineskates-Fahrers erfüllt.

Das Landgericht Landshut stellte dabei insbesondere auf den fehlenden Benutzungszwang der Fahrbahnen ab. Im Gegensatz zu z.B. Radfahrern dürfen die Inlineskates-Fahrer die Fahrbahn nicht benutzen und müssen auf den Fußgängerwegen fahren. Auch müssen die Inlineskates-Fahrer keine lichttechnischen Einrichtungen vorweisen.

Das Landgericht Landshut hat die Inlineskates daher als Sportgeräte eingestuft und somit die Verwirklichung des § 316 StGB abgelehnt.

Mit einem Fahrrad kann der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB sehr wohl erfüllt werden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Sollten Sie weitere Fragen Rund um das Thema Trunkenheitsfahrt haben, so beraten wir Sie gerne und machen Ihnen einen für Sie vorteilhaften Vorschlag bezüglich der weiteren Vorgehensweise. Zögern Sie nicht und beauftragen Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen.

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