Nutzung einer Dashcam zulässig?

Nutzung einer Dashcam zulässig?

Seit einiger Zeit beschäftigt insbesondere die Autofahrer die Frage, ob Aufnahmen einer Dashcam – auch als „Crashcam“ oder „On-Board-Kamera“ bezeichnet – in einem Zivilverfahren verwertet werden können oder nicht.

Dabei erscheint es Sinnvoll eine Kamera während des Betriebs des Fahrzeugs aufnehmen zu lassen, damit im Falle eines Unfalls der Unfallhergang so für jeden nachvollziehbar ist. Denn gerade der Zeugenbeweis ist nicht immer das beste Beweismittel. Die Zeugen können sich oftmals nicht mehr genau an den Unfallvorgang erinnern oder können lediglich Schätzungen treffen.

Doch die Nutzung einer Dashcam ist sehr umstritten. Durch die dauerhafte Aufnahme könnte eine Verstoß gegen das Datenschutzrecht vorliegen, welcher dazu führt, dass die Verwertung der Aufnahme nicht zulässig ist. In diesem Fall wird das Verfahren ohne die Einbeziehung des gefertigten Videos entschieden.

Das OLG Nürnberg hat in seinem Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 (Az.: 13 U 851/17) ausgeführt, dass es sehr wohl Möglichkeiten gibt, die durch eine Dashcam aufgezeichneten Bilder in ein zivilrechtliches Verfahren einzubringen. Dabei ging es um eine Dashcam, welche so konfiguriert wurde, dass sie nur bei starker Erschütterung ein ca. 30 Sekunden langes Video aus dem Zwischenspeicher auf das Speichermedium aufzeichnet. Damit erfolgt eine anlassbezogene Aufzeichnung des Unfallgeschehens, sodass keine Bedenken eines Verstoßes gegen das Datenschutzrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht bestehen.

Dabei hat auch das OLG Nürnberg darauf abgestellt, dass es für die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen einer Dashcam einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung bedarf.