Tücken der Parkplätze für E-Autos

Tücken der Parkplätze für E-Autos

Die Bundesregierung steigert die Attraktivität für die Anschaffung der Elektrofahrzeuge, auch E-Autos genannt, indem Kaufprämien angeboten werden. Zudem sollen weite Ladesäulen im öffentlichen Raum errichtet werden.

Doch darf ein E-Auto auch einen mit Ladesäule versehenen Parkplatz nutzen ohne das Fahrzeug zu laden? Hiermit hatte sich das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 16. November 2016, Aktenzeichen 227 C 76/16) auseinandergesetzt.

Der Nutzer eines E-Autos stellte sein Elektrofahrzeug auf einem speziell für E-Autos eingerichteten Parkplatz ab, ohne jedoch das Fahrzeug an die Ladesäule anzuschließen. Vor dem Parkplatz befand sich ein Schild mit der Aufschrift „Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei“. Das nicht an die Ladesäule angeschlossenes Fahrzeug wurde daraufhin kostenpflichtig abgeschleppt. Der Nutzer des E-Autos musste an das Abschleppunternehmen die Abschleppkosten entrichten, um sein Fahrzeug wiederzuerlangen. Das ganze spielte sich auf einem Privatparkplatz ab. Der Nutzer des E-Autos ging gegen das Abschleppunternehmen vor. Das Gericht wies die Klage des Nutzers des E-Autos ab.

Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das E-Auto rechtswidrig abgestellt wurde und der Eigentümer des Parkplatzes dadurch in seinem Besitz beeinträchtigt wurde. Das Parken ohne einen Ladevorgang sei vom Eigentümer des Parkplatzes nicht gebilligt gewesen. Der Eigentümer habe dies durch das Anbringen des Schildes zum Ausdruck gebracht.

Das Gericht hat einen Vergleich mit einer Zapfsäule für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor herangezogen. Autofahrer dürfen an der Tankstelle ebenfalls nicht die Fahrzeuge an den Zapfsäulen für mehrere Stunden abstellen.

Aufgrund des unberechtigten Parkvorgangs ist dem Eigentümer des Parkplatzes ein Schaden in Hohe der Abschleppkosten entstanden, welche an das Abschleppunternehmen abgetreten worden sind. Der Abschleppunternehmer hat mithin berechtigterweise vom Nutzer des E-Autos die Abschleppkosten verlangt.

Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Der Kläger hat nach Angaben des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg Berufung eingelegt. Mit großem Interesse wird die Entscheidung des Landgerichts erwartet.

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