Nutzung eines Mobiltelefons

Nutzung eines Mobiltelefons

Im Rahmen der immer weiter voranschreitenden Digitalisierung stellt sich häufig die Frage, wann eine Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer eines Fahrzeugs geahndet wird.

Der § 23 Abs. 1a StVO regelt die Einzelheiten. Demnach darf derjenige, der ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Was unter dem Begriff „benutzen“ zu verstehen ist und wann ein Mobiltelefon vorliegt, ist Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen gewesen.

Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Norm nicht bedacht, dass mit einem Mobiltelefon nicht nur Telefonate geführt werden können, sondern derzeit Smartphones für eine Vielzahl von Nutzungen zur Verfügung stehen (z.B. als Datenträger für Lieder oder als Navigationsgerät).

An dieser Stelle soll kurz ein Überblick verschafft werden, wann die „Nutzung eines Mobiltelefons“ einen Verstoß gegen die StVO darstellt:

Nicht erlaubt ist:

  • Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung
  • Nachrichtenversand
  • Das Lesen von Nachrichten
  • Das Ablesen von der Uhrzeit
  • Das Prüfen, ob das Mobiltelefon eingeschaltet ist
  • Spielen am Mobiltelefon
  • Nutzung als Navigationsgerät, wobei das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird

Erlaubt ist hingegen:

  • Das Verlagern des Mobiltelefons
  • Die Nutzung eines IPods
  • Die Nutzung eines Diktiergeräts
  • Die Nutzung eines Tablets, wobei das Gerät keine Telefonfunktion ermöglichen darf (kein SIM-Karten Einschub)

Die Nutzung eines Mobiltelefons beim ausgeschalteten Motor ist hingegen ohne Einschränkung erlaubt. Auch die Nutzung, bei welcher das Mobiltelefon nicht in der Hand gehalten werden muss, ist nicht sanktioniert.

 

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