Abschleppkosten

Abschleppkosten

Dem Geschädigten aus einem Unfallereignis sind die Abschleppkosten vom Unfallverursacher bzw. seiner Haftpflichtversicherung zu ersetzten, soweit es sich um ein Abschleppvorgang von der Unfallstelle bis zum Abschleppunternehmen bzw. der Werstatt handelt. Diese Kosten sind notwendige Kosten und sind daher erstattungsfähig.

Unter Umständen können auch die Kosten für einen Abschleppvorgang von einer Werkstatt in eine andere Werkstatt erstattungsfähig sein. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn sich der Unfall weit von der Heimadresse ereignet hatte und das Fahrzeug zunächst zur nächstgelegenen Werkstatt gebracht wurde. Wenn der Geschädigte dann sein Fahrzeug in der Werkstatt seines Vertrauens in Stand setzten möchte, dann ist das erneute Verbringen des Fahrzeugs erforderlich.