Restwertangebot

Restwertangebot

Wird nach einem Unfall ein Totalschaden am Fahrzeug des Geschädigten festgestellt, so hat sich der Geschädigte den Restwert des beschädigten Fahrzeugs in Abzug zu bringen, da er das Fahrzeug behält und diese zum Restwertangebot verkaufen kann. Das Restwertangebot muss sich aus dem Sachverständigengutachten ergeben und ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss es sich beispielsweise um ein örtliches Restwertangebot handeln.

Die Versicherer unterbreiten gerne weitere Restwertangebote, welche wesentlich höher sind als im Sachverständigengutachten aufgeführt. Die potentiellen Käufer kommen dabei oft von weiter weg.

Darauf sollte man sich einlassen, soweit das beschädigte Fahrzeug verkauft wird, solange das Fahrzeug noch nicht verkauft wurde.

Soll hingegen das Fahrzeug behalten werden, so müssen Sie sich lediglich die Restwertangebote eines örtlichen Interessenten anrechnen lassen. Hier versuchen die Versicherer gerne Restwertangebote zu unterbreiten und diese sodann vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen.

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